In einer vor kurzem vor dem Landesarbeitsgericht in München (Az.: 3 SLa 148/24) geführten Berufungsverhandlung ging es unter anderem um die Anforderungen, die an einen Betriebsübergang bei einem Autohaus zu stellen sind. Bereits in der Vergangenheit ergingen hierzu mehrere Entscheidungen u.a. auch des LAG Hamm. Das LAG München bestätigte nun:
Für die Bejahung eines Betriebsteilübergangs bedarf es der Übernahme von Betriebsmitteln. Bei einem Autohaus sei dies beispielsweise das Betriebsgelände, welches die repräsentativen Geschäftsräume, die Werkstatt mit Ausstattung sowie die zum Verkauf stehenden PKW umfasst. Als immaterielles Betriebsmittel gelte auch der Händlervertag (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 19 Sa 251/05: LAG Hamm, Urteil vom 23.12.1998 – 18 Sa 1021/98).
Allein die Übernahme einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern aus dem Reparatur- und Servicebereich eines Autohauses vom vermeintlich übergehenden Betrieb reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB – entgegen der Meinung des Klägers im vorliegenden Fall – grundsätzlich nicht aus.
Zumindest in einer Werkstatt eines Vertragshändlers eines Automobilherstellers sei eine individuelle Arbeitsweise der Mechaniker grundsätzlich ausgeschlossen, weshalb keine abtrennbare organisatorische Einheit vorliegt. Die durchzuführenden Reparaturarbeiten sind vielmehr größtenteils vorgegeben. Darüber hinaus zeichnet sich der Reparatur- und Servicebereich derartiger Autohäuser auch durch die weitere Organisation der Arbeiten und sonstige, von der Geschäftsleitung zu entscheidende Serviceleistungen (bspw. Hol- und Bringdienst, Fahrzeugreinigung & Kulanzentscheidungen) aus. Nachdem im hier vorliegenden Fall zwar 8 der 10 im Werkstattbetrieb beschäftigten Mitarbeiter bei der neuen Arbeitgeberin angestellt wurden, aber keine sonstigen der oben aufgeführten Betriebsmittel übernommen wurden, war ein Betriebsübergang letztendlich richtigerweise zu verneinen. Daneben müsste für die Bejahung eines Betriebsübergangs zusätzlich eine gewisse Selbstständigkeit der organisatorischen Einheit vorliegen. Dies wäre für einen entsprechenden Betriebsteilübergang essentiell, war hier im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht gegeben (vgl. auch BAG, Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 455/10 – Rn. 34 und 37).